Auszug aus der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin
Vom 11. Dezember 1997
Auf Grund
des § 25 Abs. in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBL. 1966 I S. 1), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBL. I S. 2256) und gemäß
Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBL. I S. 2390) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie:
(...)
§ 7
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden drei Prüfstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Einstellen vorgegebener Modelle in einen Kieferbewegungssimulator einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses,
2. Modellieren einer Kaufläche einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses und
3. Aufstellen einer partiellen Prothese mit zwei mehrarmigen gebogenen Klammern oder Aufstellen einer totalen Prothese eines Kiefers jeweils einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie des orofacialen Systems, das Gebiß als Funktionseinheit,
3. Konstruktion und Fertigung des Zahnersatzes eines Kiefers, Rekonstruktion natürlicher Okklusion,
4. Eigenschaften und Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen und
5. Fehleranalyse, Dokumentation.
§ 8
Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt 27 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die technischen Einrichtungen des Prüfungslabors kennenzulernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1. Herstellen einer dreigliedrigen Brücke mit einer keramisch verblendeten Krone im Frontzahnbereich, einer Vollgußkrone im Seitenzahnbereich und einem zur keramischen Verblendung vorbereiteten Zwischenglied einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses,
2. Herstellen eines Primärteils einer Doppelkrone sowie Modellieren einer Vollgußkrone in Wachs mit Einarbeiten eines konfektionierten Geschiebes und einer gefrästen Umlaufraste unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Einschubrichtung einschließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses und
3. Herstellen nach Vorgabe einer Modellgußprothese mit höchstens vier Klammern, Konstruieren, Modellieren und Fertigstellen eines Modellgußgerüstes in Metall mit höchstens sechszähniger Komplettierung in Prothesenmaterial einschließlich Plan und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses.
Als
Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
Einstellen von Modellen nach mittleren Werten in einen Kieferbewegungssimulator,
Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese zur Anprobe unter
Berücksichtigung der Modellanalyse und vorgegebener Werte, Prüfen der
Aufstellung auf Einhaltung vorgegebener Werte einschließlich planen und
Protokollieren der Arbeitschritte sowie Bewerten des Ergebnisses.
Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 75 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Fertigungsplanung und -kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im
Prüfungsbereich Technologie:
a) Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz,
b) Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,
c) Herstellen und Verarbeiten von Verbindungselementen;
2. im
Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle:
a) Erstellen von zahntechnischen Planungen,
b) Fehleranalyse und -behandlung,
c) Bewerten und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen,
d) Qualitätsmanagement;
3. im
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Technologie 210 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle mit 30 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
(7) Die
Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der
Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(...)
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.